Donnerstag, 7. August 2008

Lohnsteuerklassen und ihre Bedeutung bei Ehepartnern

In Deutschland gibt es die Lohnsteuerklassen I bis VI, in die Arbeitnehmer je nach Familienstand und Art der Beschäftigung eingeordnet werden. Ehepaare haben allein aufgrund des Status, dass sie verheiratet sind, die Möglichkeit der Steuerklassenwahl. Sie können sich entscheiden, ob beide in der Lohnsteuerklasse IV oder ob einer der beiden in der Steuerklasse III und der andere dann in der Steuerklasse V eingeordnet werden wollen.

Was hat das für eine Bedeutung?

Beziehen beide Ehepartner einen Lohn oder Gehalt in ähnlicher Höhe, dann ist den Ehepartnern zu raten, sich mit der Lohnsteuerklasse IV veranlagen zu lassen. In diesem Fall ist dann der Steuersatz für beide gleich, sie zahlen die Steuern, die für diese Klasse festgeschrieben sind.

Ist einer der Ehepartner der Hauptverdiener, beziehungsweise das Einkommen gestaltet sich so, dass einer etwa 60 Prozent des Einkommens und der andere Partner nur 40 Prozent verdient, dann ist darüber nachzudenken, die Steuerklassenkombination III/V zu wählen. Derjenige Ehepartner, der das höhere Einkommen bezieht, bekommt dann die Lohnsteuerklasse III auf der Steuerkarte eingetragen und der andere Ehepartner die Lohnsteuerklasse V. In der Lohnsteuerklasse III sind die zu erbringenden Steuerleistungen deutlich geringer als in der Lohnsteuerklasse IV und V. Dem Ehepaar wird es so möglich, den monatlich den geringstmöglichen Lohnsteuerabzug zu erreichen. Allerdings wird der Partner mit der Lohnsteuerklasse V ziemlich hoch besteuert, was aber aufgrund des geringeren Einkommens gemeinsam betrachtet in jedem Monat zu weniger Steuerabzug als bei der Steuerklassenwahl IV/IV führt.

Die Steuerklassenkombination III/V ist auch immer dann relevant, wenn einer der Partner im Erziehungsjahr ist oder zeitweise nicht arbeitet. Ehepaare, die sich für die Kombination III/V entscheiden, sind dann verpflichtet, am Jahresende eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Darüber prüft das Finanzamt, inwieweit der Steuerabzug in der Form berechtigt war oder ob das Ehepaar Lohnsteuern nachzahlen muss. Auch bei der Steuerklassenkombination IV/IV sollten Ehepartner freiwillig eine Einkommenssteuererklärung abgeben, in vielen Fällen für das zu einer Steuerrückzahlung vom Finanzamt. Jährlich verschenken deutsche Arbeitnehmer Millionen Euro, weil sie keine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Einmal im Jahr bis zum 30.11. sind Ehepartner berechtigt, die Steuerklassen zu wechseln, wenn sie glauben, dass das vorteilhafter sei. Dazu muss der Antrag von beiden Ehepartnern unterschrieben und bei der Gemeinde eingereicht werden. Ein Wechsel der Lohnsteuerklassen innerhalb des Jahres kann sinnvoll sein, wenn sich für einen Partner Veränderungen ergeben, beispielsweise dadurch, dass er arbeitslos wird oder demnächst Nachwuchs erwartet. Wird kein Wechsel beantragt, trägt die Gemeinde für das Folgejahr auf der Lohnsteuerkarte immer dieselbe Steuerklasse wie im Jahr davor ein.

Weiterführende Information in diesem Zusammenhang bei ANuber.de

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