Montag, 1. September 2008

Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Lohnsteuerklasse ab

Jeder Mensch, der in Deutschland als Arbeitnehmer tätig ist, muss seinen Bruttolohn grundsätzlich versteuern. Die hierbei abgezogene Steuer wird als Lohnsteuer bezeichnet. Die Lohnsteuer ist jedoch nicht bei jedem Menschen gleich hoch, denn es gibt sechs unterschiedliche Steuerklassen, die die Höhe der Lohnsteuer individuell beeinflussen. Um die Lohnsteuer errechnen zu können, benötigt der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers, auf der die Steuerklasse eingetragen ist.

Die Lohnsteuerklasse eins kann von allen Singles, ledigen sowie geschiedenen Arbeitnehmern genutzt werden. In dieser Lohnsteuerklasse werden die meisten Abzüge fällig, denn die Arbeitnehmer haben kaum weitere Belastungen zu tragen.

Anders ist dies bei der Lohnsteuerklasse zwei. Auch sie gilt für unverheiratete und geschiedene Menschen, sie enthält jedoch einen so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Diesen Entlastungsbetrag kann jeder in Anspruch nehmen, der ein allein ein Kind im Haushalt betreut, für das noch Kindergeld bezahlt wird.

Die Lohnsteuerklassen drei, vier und fünf können alle von verheirateten Arbeitnehmern genutzt werden. Verdienen beide Ehegatten etwa den gleichen Bruttobetrag, sollte die Lohnsteuerklasse vier genutzt werden. Der hier berechnete Lohnsteuerbetrag gleicht in etwa dem der Lohnsteuerklasse eins. Ist der Verdienst beider Ehegatten hingegen sehr unterschiedlich, weil beispielsweise einer der Partner nur Teilzeit arbeitet, um die Kinder zu erziehen, kann die Lohnsteuerkombination drei/fünf genutzt werden. Hierbei ist die abzuziehende Lohnsteuer in der Lohnsteuerklasse drei sehr gering, sie wird daher in der Regel vom Partner mit dem höheren Einkommen genutzt. In der Lohnsteuerklasse fünf hingegen ist der Lohnsteuerabzug im Verhältnis zum Arbeitslohn sehr hoch. Da der Verdienst jedoch niedrig ist, kann trotzdem eine Ersparnis erzielt werden. Welche Steuerklassenkombination für Ehegatten die Richtige ist, kann ein Steuerberater klären.

Eine Sonderstellung im Steuerrecht nimmt die Lohnsteuerklasse sechs ein. Sie wird immer dann genutzt, wenn ein Arbeitnehmer eine zweite oder gar dritte Lohnsteuerkarte (zum Beispiel bei Nebenjobs, die nicht unter Mini-Jobs fallen) nutzt. Die Lohnsteuer in der Steuerklasse sechs ist die höchste aller sechs Steuerklassen. Sie wird im Übrigen auch dann angewendet, wenn ein Arbeitnehmer versäumt, seine Lohnsteuerkarte rechtzeitig vor dem Jahreswechsel bei seinem Arbeitgeber einzureichen.

Fazit: Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat entscheidenden Einfluss auf den Nettolohn, den der Arbeitnehmer auf sein eigenes Konto überwiesen bekommt. Außer jedoch bei Ehepaaren, die zwischen den Kombinationen vier/vier und drei/fünf wählen können, gibt es kaum Möglichkeiten, auf die Steuerklassen und somit auf die Berechnung der Lohnsteuer einzuwirken.

Keine Steuerpflicht für den Steuerfreibetrag

Für den jährlichen Steuerfreibetrag von derzeit 7.664 Euro besteht keine Steuerpflicht. Dieser Steuerfreibetrag wird auch Grundfreibetrag genant. Wer Arbeitnehmer ist, erhält zusätzlich zum Grundfreibetrag einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro jährlich. Dieser wird deshalb gewährt, weil Arbeitnehmern für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit Kosten entstehen, die sie nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommen, z.B. Berufskleidung oder die Kosten für den Weg zur Arbeit. Zusätzlich wird noch ein Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro jährlich gewährt, der unter anderem Beiträge zur Altersvorsorge oder Kosten für die Aus- und Weiterbildungskosten abdecken soll. Da die Beiträge in Wirklichkeit wesentlich höher sein dürften als der geringe Pauschbetrag, sollten alle Kosten, die als Sonderausgaben einzustufen sind, durch Belege beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Wer nun genau ein Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags zuzüglich der Pauschbeträge erzielt, zahlt dafür keinen Cent Steuern. Ist das Einkommen über diesem Gesamtfreibetrag, müssen natürlich nur für den darüberliegenden Betrag Steuern gezahlt werden und nicht für das gesamte Einkommen.

Wenn das ganze Jahr über nur ein geringes Einkommen erzielt wird, berücksichtigt das der Arbeitsgeber in der Lohnabrechnung und zieht erst gar keine Lohnsteuer ab. Anders ist es, wenn einige Monate ein hohes Einkommen erzielt wurde und den Rest des Jahrs gar keins, insgesamt aber das Einkommen aber nicht höher als die der Gesamtfreibetrag ist. Vom Einkommen werden dann zwar Steuern einbehalten, sie werden aber im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches vollständig zurückgezahlt. So können einige Hundert Euro vom Finanzamt zurückgeholt werden, weshalb es auf jeden Fall die Mühe lohnt, eine Steuererklärung abzugeben.

Bei Verheirateten, die zusammen eine Steuererklärung abgeben, sind sowohl der Steuerfreibetrag als auch die Pauschbeträge doppelt so hoch. Das ist besonders dann vorteilhaft, wenn ein Partner ein Einkommen erzielt und der andere gar keins. Anstatt die zuviel gezahlten Steuern erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurückzuholen, ist es allerdings besser, gleich die richtige Steuerklassenkombination zu wählen. In diesem Fall ist die Kombination III und V am günstigsten. Der Partner mit dem Einkommen lässt sich dann nach Steuerklasse III besteuern (geringe Abzüge) und der andere nach Steuerklasse V (hohe Abzüge). Da kein Einkommen vorliegt, kann aber auch kein Steuerabzug nach Steuerklasse V erfolgen.

Schweizer Kredite ohne Schufa

Die Bonität ist schlecht, der Kreditantrag wurde von einer deutschen Bank aufgrund negativen Schufamerkmale abgelehnt. Dann bleibt nur eine Lösung: Kredite aus der Schweiz ohne Schufaeintrag und Schufaabfrage. Doch so leicht, wie es die Werbung manchmal vermitteln will, ist es nicht. Auch die Schweizer Kreditgeber haben feste Voraussetzungen für die Vergabe von Geldern, die bei weitem nicht jeder Antragsteller erfüllen kann.

Grundsätzlich ist eine maximale Kreditsumme von 3.500 Euro pro Person möglich. Die Laufzeit des Darlehens ist auf höchstens 48 Monate begrenzt. Die Antragsteller müssen zwischen 18 und 55 Jahren alt sein. In Ausnahmefällen kann der Darlehenssuchende bis 58 Jahre sein, wenn er in den letzten fünf Jahren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. Männliche Antragsteller unter 23 Jahren müssen einen Wehrdienstnachweis erbringen oder die Freistellung vom Wehrdienst nachweisen.

Weiterhin müssen die Kreditnehmer seit einem Jahr in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Die Lohnzahlungen müssen anhand von Kontoauszügen nachgewiesen werden. Eventuelle Nachweise über Barzahlungen werden nicht aktzeptiert. Der Antragsteller muss weiterhin deutscher Staatsbürger sein. Wohnsitz und Arbeitsstelle müssen ebenfalls in Deutschland sein.

Auch an das pfändbare Nettoeinkommen werden hohe Anforderungen gestellt. Ein alleinstehender Arbeitnehmer in der Steuerklasse I muss beispielsweise mindestens 1.070 Euro netto auf seinem Lohnstreifen haben. Ein Arbeitnehmer, in dessen Haushalt eine unterhaltsberechtigte Person lebt muss immerhin schon 1.400 Euro netto verdienen.

Die Zinsen der schufafreien Schweizer Kredite sind im Vergleich zu den normalen Ratenkrediten in Deutschland aufgrund des zu erwartenden Ausfallrisikos bedeutend höher.

Die Abwicklung eines Kredites aus der Schweiz ohne Schufaeintrag und Schufanachfrage nimmt ungefähr 10 Tage in Anspruch. Der Kreditsuchende muss dem Antrag eine Kopie des Personalausweises und die letzten drei Lohnbescheinigungen beifügen. Wird der Darlehenssuchende nach Stunden bezahlt, ist weiterhin die Dezember-Lohnabrechnung des vergangenen Jahres vorzulegen, aus welcher der gesamte Jahresverdienst abzulesen ist.

Abgelehnt werden prinzipiell Antragsteller mit mehr als drei unterhaltspflichtigen Kindern. Auch Selbständige können das schufafreie Kreditangebot aus der Schweiz nicht nutzen. Die Auszahlung der eidgenössischen Kredite erfolgt entweder per Überweisung auf das Girokonto oder postbar. Bei Postanweisungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 40 Euro von der Darlehenssumme abgezogen.