Montag, 1. September 2008

Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Lohnsteuerklasse ab

Jeder Mensch, der in Deutschland als Arbeitnehmer tätig ist, muss seinen Bruttolohn grundsätzlich versteuern. Die hierbei abgezogene Steuer wird als Lohnsteuer bezeichnet. Die Lohnsteuer ist jedoch nicht bei jedem Menschen gleich hoch, denn es gibt sechs unterschiedliche Steuerklassen, die die Höhe der Lohnsteuer individuell beeinflussen. Um die Lohnsteuer errechnen zu können, benötigt der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers, auf der die Steuerklasse eingetragen ist.

Die Lohnsteuerklasse eins kann von allen Singles, ledigen sowie geschiedenen Arbeitnehmern genutzt werden. In dieser Lohnsteuerklasse werden die meisten Abzüge fällig, denn die Arbeitnehmer haben kaum weitere Belastungen zu tragen.

Anders ist dies bei der Lohnsteuerklasse zwei. Auch sie gilt für unverheiratete und geschiedene Menschen, sie enthält jedoch einen so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Diesen Entlastungsbetrag kann jeder in Anspruch nehmen, der ein allein ein Kind im Haushalt betreut, für das noch Kindergeld bezahlt wird.

Die Lohnsteuerklassen drei, vier und fünf können alle von verheirateten Arbeitnehmern genutzt werden. Verdienen beide Ehegatten etwa den gleichen Bruttobetrag, sollte die Lohnsteuerklasse vier genutzt werden. Der hier berechnete Lohnsteuerbetrag gleicht in etwa dem der Lohnsteuerklasse eins. Ist der Verdienst beider Ehegatten hingegen sehr unterschiedlich, weil beispielsweise einer der Partner nur Teilzeit arbeitet, um die Kinder zu erziehen, kann die Lohnsteuerkombination drei/fünf genutzt werden. Hierbei ist die abzuziehende Lohnsteuer in der Lohnsteuerklasse drei sehr gering, sie wird daher in der Regel vom Partner mit dem höheren Einkommen genutzt. In der Lohnsteuerklasse fünf hingegen ist der Lohnsteuerabzug im Verhältnis zum Arbeitslohn sehr hoch. Da der Verdienst jedoch niedrig ist, kann trotzdem eine Ersparnis erzielt werden. Welche Steuerklassenkombination für Ehegatten die Richtige ist, kann ein Steuerberater klären.

Eine Sonderstellung im Steuerrecht nimmt die Lohnsteuerklasse sechs ein. Sie wird immer dann genutzt, wenn ein Arbeitnehmer eine zweite oder gar dritte Lohnsteuerkarte (zum Beispiel bei Nebenjobs, die nicht unter Mini-Jobs fallen) nutzt. Die Lohnsteuer in der Steuerklasse sechs ist die höchste aller sechs Steuerklassen. Sie wird im Übrigen auch dann angewendet, wenn ein Arbeitnehmer versäumt, seine Lohnsteuerkarte rechtzeitig vor dem Jahreswechsel bei seinem Arbeitgeber einzureichen.

Fazit: Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat entscheidenden Einfluss auf den Nettolohn, den der Arbeitnehmer auf sein eigenes Konto überwiesen bekommt. Außer jedoch bei Ehepaaren, die zwischen den Kombinationen vier/vier und drei/fünf wählen können, gibt es kaum Möglichkeiten, auf die Steuerklassen und somit auf die Berechnung der Lohnsteuer einzuwirken.

1 Kommentar:

Sternlein hat gesagt…

Bei meinem letzten Post auf meinem Melancholie-Blog ging es auch um Diebe. Guckst du hier: Achtung Diebe! http://einmalsinnundzurueck.blogspot.com/