Montag, 1. September 2008

Keine Steuerpflicht für den Steuerfreibetrag

Für den jährlichen Steuerfreibetrag von derzeit 7.664 Euro besteht keine Steuerpflicht. Dieser Steuerfreibetrag wird auch Grundfreibetrag genant. Wer Arbeitnehmer ist, erhält zusätzlich zum Grundfreibetrag einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 Euro jährlich. Dieser wird deshalb gewährt, weil Arbeitnehmern für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit Kosten entstehen, die sie nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommen, z.B. Berufskleidung oder die Kosten für den Weg zur Arbeit. Zusätzlich wird noch ein Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro jährlich gewährt, der unter anderem Beiträge zur Altersvorsorge oder Kosten für die Aus- und Weiterbildungskosten abdecken soll. Da die Beiträge in Wirklichkeit wesentlich höher sein dürften als der geringe Pauschbetrag, sollten alle Kosten, die als Sonderausgaben einzustufen sind, durch Belege beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Wer nun genau ein Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags zuzüglich der Pauschbeträge erzielt, zahlt dafür keinen Cent Steuern. Ist das Einkommen über diesem Gesamtfreibetrag, müssen natürlich nur für den darüberliegenden Betrag Steuern gezahlt werden und nicht für das gesamte Einkommen.

Wenn das ganze Jahr über nur ein geringes Einkommen erzielt wird, berücksichtigt das der Arbeitsgeber in der Lohnabrechnung und zieht erst gar keine Lohnsteuer ab. Anders ist es, wenn einige Monate ein hohes Einkommen erzielt wurde und den Rest des Jahrs gar keins, insgesamt aber das Einkommen aber nicht höher als die der Gesamtfreibetrag ist. Vom Einkommen werden dann zwar Steuern einbehalten, sie werden aber im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches vollständig zurückgezahlt. So können einige Hundert Euro vom Finanzamt zurückgeholt werden, weshalb es auf jeden Fall die Mühe lohnt, eine Steuererklärung abzugeben.

Bei Verheirateten, die zusammen eine Steuererklärung abgeben, sind sowohl der Steuerfreibetrag als auch die Pauschbeträge doppelt so hoch. Das ist besonders dann vorteilhaft, wenn ein Partner ein Einkommen erzielt und der andere gar keins. Anstatt die zuviel gezahlten Steuern erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurückzuholen, ist es allerdings besser, gleich die richtige Steuerklassenkombination zu wählen. In diesem Fall ist die Kombination III und V am günstigsten. Der Partner mit dem Einkommen lässt sich dann nach Steuerklasse III besteuern (geringe Abzüge) und der andere nach Steuerklasse V (hohe Abzüge). Da kein Einkommen vorliegt, kann aber auch kein Steuerabzug nach Steuerklasse V erfolgen.

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